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§ 62 Gehaltskassengesetz 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

2. Abschnitt

Geschäftsführung Berichtswesen

§ 62

(1) Die Gehaltskasse hat für jedes abgelaufene Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluss aufzustellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz bestehen muss. Außerdem sind ein Geschäftsbericht und statistische Nachweisungen zu verfassen.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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