vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 44 Gehaltskassengesetz 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

3. Hauptstück

Verfahren

§ 44

Gegen die Bescheide gemäß den §§ 11 Abs. 2, 17, 25, 31 und 42 kann Beschwerde eingebracht werden. Einer gegen einen Vorschreibungsbescheid nach § 11 Abs. 2 eingebrachten Beschwerde kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)