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§ 32 Gehaltskassengesetz 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Weiterzahlung der Bezüge bei Dienstverhinderung

§ 32

Der Anspruch auf Weiterzahlung der Bezüge bei Dienstverhinderung richtet sich nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921.

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