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§ 15 Gehaltskassengesetz 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.8.2013

Dienstausmaß

§ 15

(1) Die im Gehaltsschema angeführten Bezüge haben sich auf das jeweils als Volldienst geltende Dienstausmaß und auf einen vollen Kalendermonat ohne Rücksicht auf die tatsächliche Anzahl der Tage zu beziehen.

(2) Die Festsetzung des Dienstausmaßes des Volldienstes (10/10-Dienst) bleibt der kollektivvertraglichen Regelung vorbehalten; besteht kein Kollektivvertrag, so hat als Volldienst eine monatliche Dienstleistung von 172 Stunden, bezogen auf den mit 30 Tagen angenommenen Monat, zu gelten.

(3) Nicht vollbeschäftigte Dienstnehmer haben die ihrem Dienstausmaß entsprechenden Teile der Bezüge zu erhalten.

(4) Ergeben sich bei Berechnung des Teildienstes Bruchteile von Zehnteln, so ist der Umfang des Teildienstes mit einer der Dienstzeit jeweils nächstkommenden höheren Zahl vom vollen Zehntel des normalen Monatsvolldienstes, jedoch nicht unter 2/10 zu bemessen. Nimmt ein Dienstnehmer eine Karenz nach Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221/1979, oder Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, in Anspruch, hat das Dienstausmaß für ein Dienstverhältnis während dieser Karenzzeit mindestens 1/10 pro Woche zu betragen. In anderen besonders berücksichtigungswürdigen Fallgruppen kann nach vorheriger Zustimmung der Kollektivvertragsparteien das Dienstausmaß 1/10 pro Woche betragen.

(5) Sofern gesetzliche oder kollektivvertragliche Bestimmungen Arbeitszeitregelungen vorsehen, bei denen für bestimmte Zeiträume das Ausmaß der Arbeitsleistung von der Höhe der Besoldung abweicht (Sabbatical, Altersteilzeit u.ä.), können diese Regelungen im Einvernehmen zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber auch bei der Besoldung über die Gehaltskasse umgesetzt werden.

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