vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 13 Gehaltskassengesetz 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2016

2. Hauptstück

Leistungen der Gehaltskasse

1. Abschnitt

Bemessung und Auszahlung der Bezüge Gehalt und Entlohnung

§ 13

Die Gehaltskasse hat die Bezüge (Gehalt, Entlohnung, Familienzulagen, Sonderzahlungen) aller in öffentlichen Apotheken und in Krankenhausapotheken auf Grund eines Dienstvertrages angestellten Aspiranten und Apotheker nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu bemessen und auszuzahlen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)