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§ 13 MuKiPassV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2013

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 420/2013

Einsichtnahme in den Mutter-Kind-Pass

§ 13.

(1) Der Mutter-Kind-Pass ist bei der Durchführung der Untersuchungen dem/der untersuchenden Arzt/Ärztin und bei der Hebammenberatung der Hebamme zum Zweck der Eintragungen zu übergeben.

(2) Die Einsichtnahme in den Mutter-Kind-Pass ist nur mit Zustimmung der Mutter und des/der Erziehungsberechtigten oder auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung zulässig.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 420/2013

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2026

Gesetzesnummer

20001694

Dokumentnummer

NOR40158788

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