1. Abschnitt
Allgemeines Zielbestimmung
§ 1.
(1) Zur Sicherstellung der medizinischen Grundbetreuung der Schwangeren und des Kindes wird ein Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm festgelegt.
(2) Das Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm umfasst jedenfalls fünf Untersuchungen der Schwangeren sowie neun Untersuchungen des Kindes bis zu dessen 62. Lebensmonat.
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2026
Gesetzesnummer
20001694
Dokumentnummer
NOR40025549
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