§ 1.
Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in den §§ 108g und 108h ASVG angeführten Renten und Pensionen wird für das Jahr 2002 mit 1,011 festgesetzt; die Anpassungsfaktormesszahl wird für das Jahr 2002 mit 118,78, die Anpassungsrichtwertmesszahl wird für das Jahr 2002 mit 118,65 festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2019
Gesetzesnummer
20001675
Dokumentnummer
NOR40025434
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