§ 3.
(1) Die durch die Übertragung der Rückstellungsansprüche auf Grund dieses Bundesgesetzes veranlaßten Rechtsvorgänge, Amtshandlungen, amtlichen Ausfertigungen, Eingaben und Protokolle, Urkunden und Zeugnisse unterliegen keiner bundesgesetzlich geregelten öffentlichen Abgabe, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühr.
(2) Das gleiche gilt für Übertragungen auf Grund dieses Bundesgesetzes rückgestellter Vermögen, die die in Spalte A des § 1 genannten juristischen Personen an eine andere juristische Person, die funktionell an die Stelle der unter gleicher Ziffer in Spalte B genannten aufgelösten juristischen Personen getreten ist, innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Rückstellungsbescheides (Rückstellungserkenntnisses) vornehmen.
Schlagworte
Gerichtsverwaltungsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019
Gesetzesnummer
20001667
Dokumentnummer
NOR40025400
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