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§ 3 2. Rückstellungsanspruchsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.8.1951

§ 3.

(1) Die durch die Übertragung der Rückstellungsansprüche auf Grund dieses Bundesgesetzes veranlaßten Rechtsvorgänge, Amtshandlungen, amtlichen Ausfertigungen, Eingaben und Protokolle, Urkunden und Zeugnisse unterliegen keiner bundesgesetzlich geregelten öffentlichen Abgabe, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühr.

(2) Das gleiche gilt für Übertragungen auf Grund dieses Bundesgesetzes rückgestellter Vermögen, die die in Spalte A des § 1 genannten juristischen Personen an eine andere juristische Person, die funktionell an die Stelle der unter gleicher Ziffer in Spalte B genannten aufgelösten juristischen Personen getreten ist, innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Rückstellungsbescheides (Rückstellungserkenntnisses) vornehmen.

Schlagworte

Gerichtsverwaltungsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Gesetzesnummer

20001667

Dokumentnummer

NOR40025400

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