§ 3c.
(1) Verfügt ein für eine juristische Person bestellter Kurator über entzogenes Vermögen, das noch nicht rückgestellt worden ist, und stehen die Ansprüche auf dieses Vermögen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beiden,Sammelstellenʻ zur gesamten Hand oder einer „Sammelstellen“ zu, so ist die Kuratel aufzuheben und das Vermögen einschließlich der Erträgnisse und all dessen, was an die Stelle des ursprünglich entzogenen Vermögens getreten ist, durch einen Bescheid der zuständigen Finanzlandesdirektion den,Sammelstellenʻ zur gesamten Hand beziehungsweise der anspruchsberechtigten,Sammelstellenʻ zu übertragen.
(2) Die,Sammelstellenʻ, der ein solches Vermögen rückgestellt wird, ist verpflichtet, die auf dieses Vermögen entfallenden Kuratorskosten zu bezahlen, die bis zur Erlassung des Bescheides (Abs. 1) aufgelaufen sind.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2023
Gesetzesnummer
20001663
Dokumentnummer
NOR40104168
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