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§ 1 Rückgabegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1947

§ 1.

(1) Die Inhaber von Vermögen, das demokratische Organisationen auf politischem, wirtschaftlichem oder kulturellem Gebiete in der Zeit zwischen dem 5. März 1933 und dem 13. März 1938 auf Grund von Maßnahmen, die mit den am 5. März 1933 geltenden Rechtsvorschriften nicht vereinbar waren, verloren oder das sie ohne Entschädigung abgegeben haben, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu deren Rückgabe verpflichtet.

(2) Zur Erhebung der Anträge auf Rückgabe sind die in den §§ 2 bis 5 genannten oder durch ein besonderes Gesetz bestimmten Vermögensträger berechtigt. Diese sind auch berechtigt, Rückstellungsanträge nach den Bestimmungen der Rückstellungsgesetze geltend zu machen.

(3) Die Vermögensträger [Abs.] sind Einrichtungen des öffentlichen Rechtes mit eigener Rechtspersönlichkeit; sie erwerben an dem rückgestellten oder rückgegebenen Vermögen Eigentum und können es sodann an jene Organisationen übertragen, die die Aufgabe der seinerzeitigen Eigentümer übernehmen und fortführen.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2023

Gesetzesnummer

20001640

Dokumentnummer

NOR40024925

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