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Anhang 2 Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2001

Anhang 2

Warnleuchte und wirksames Warnen gemäß § 3

  1. 1. Es ist eine Warnleuchte mit gelbrotem Licht anzubringen, die den technischen Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 65 entspricht.
  2. 2. Die Warnleuchte ist so anzubringen und zu betreiben, dass ein wirksames Warnen gewährleistet ist.
  3. 3. Das Warnen gilt als wirksam, wenn
  4. 3.1 das Licht der Warnleuchte nach allen Richtungen sichtbar und
  5. 3.2 die Warnleuchte spätestens 200 m vor der Einfahrt in den Tunnel eingeschaltet und auf der gesamten Tunnelstrecke in Betrieb ist.

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