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Anhang 1 Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2001

Anhang 1

Tunnelkategorien gemäß § 1

Kategorie A

Tunnel, einschließlich Portalbauwerke, mit einer Länge von mindestens 1 000 m, jedoch weniger als 5 000 m.

Kategorie B

Tunnel, einschließlich Portalbauwerke, mit einer Länge von mindestens 5 000 m.

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