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Artikel 34 SoSi-Bosnien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2001

Artikel 34

Streitbeilegung

Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.

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