vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 14 SoSi-Bosnien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2001

Artikel 14

Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes

In den Fällen des Artikels 11 und des Artikels 13 Absatz 1 zweiter Satz werden die Leistungen gewährt

in Österreich

von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,

in Bosnien und Herzegowina

von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Organisationseinheit der Gesundheitsversicherung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte