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§ 4 WG 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2019

Parlamentarische Bundesheerkommission

§ 4.

(1) (Verfassungsbestimmung) Beim für militärische Angelegenheiten zuständigen Bundesminister ist eine Parlamentarische Bundesheerkommission für Beschwerdewesen (Parlamentarische Bundesheerkommission) eingerichtet. Der Parlamentarischen Bundesheerkommission gehören drei einander nach Abs. 10 in der Amtsführung abwechselnde Vorsitzende sowie zunächst sechs weitere Mitglieder an. Die Vorsitzenden werden vom Nationalrat nach Abs. 9 bestellt, die übrigen sechs Mitglieder entsenden die politischen Parteien nach d’Hondt im Verhältnis ihrer Mandatsstärke im Hauptausschuss des Nationalrates. Jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene politische Partei hat Anspruch, in der Parlamentarischen Bundesheerkommission vertreten zu sein. Sollte bei dieser Berechnung nicht jede derartige Partei ein Mitglied stellen, so kann diese Partei ein weiteres Mitglied namhaft machen. Die politischen Parteien haben für jedes Mitglied und jeden von ihnen vorgeschlagenen Vorsitzenden ein Ersatzmitglied zu nominieren. Die Vorsitzenden bilden gemeinsam das Präsidium der Parlamentarischen Bundesheerkommission. Die Funktionsperiode der Parlamentarischen Bundesheerkommission beträgt sechs Jahre. Als Vorsitzende können nur Mitglieder des Nationalrates und als Mitglieder und Ersatzmitglieder können darüber hinaus auch Experten aus den Gebieten Landesverteidigung und Menschenrechte nominiert werden.

(2) Die Parlamentarische Bundesheerkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorsitzende und drei weitere Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Der Parlamentarischen Bundesheerkommission sind als beratende Organe der Chef des Generalstabes und ein vomBundesminister für Landesverteidigung zu bestimmender hiefür geeigneter Ressortangehöriger beigegeben.

(4) Die Parlamentarische Bundesheerkommission hat unmittelbar oder mittelbar eingebrachte Beschwerden von Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterziehen oder sich freiwillig zum Ausbildungsdienst gemeldet haben, von Stellungspflichtigen, von Soldaten sowie von Wehrpflichtigen des Milizstandes und Wehrpflichtigen des Reservestandes, die Präsenzdienst geleistet haben, sowie von Personen, die Ausbildungsdienst geleistet haben, entgegenzunehmen, und – es sei denn, die Parlamentarische Bundesheerkommission erkennt die Geringfügigkeit des behaupteten Beschwerdegrundes – zu prüfen und über ihre Erledigung Empfehlungen zu beschließen. Dies gilt auch für Beschwerden, die durch Soldatenvertreter eingebracht werden. Sofern diese nur für einen einzelnen Soldaten eingebracht werden, bedarf es der Zustimmung des Betroffenen. Das Recht zur Einbringung einer Beschwerde erlischt ein Jahr nach Kenntnis des Beschwerdegrundes durch den Beschwerdeführer, jedenfalls aber zwei Jahre nach Wegfall des Beschwerdegrundes. Darüber hinaus ist die Parlamentarische Bundesheerkommission berechtigt, von ihr vermutete Mängel und Übelstände im militärischen Dienstbereich von Amts wegen zu prüfen. Die Parlamentarische Bundesheerkommission kann die für ihre Tätigkeit erforderlichen Erhebungen nötigenfalls an Ort und Stelle durchführen und von den zuständigen Organen alle einschlägigen Auskünfte einholen.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Parlamentarische Bundesheerkommission verfasst jährlich bis zum 1. März einen Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Empfehlungen im abgelaufenen Jahr. Dieser Bericht ist vom für militärische Angelegenheiten zuständigen Bundesminister zusammen mit einer Stellungnahme zu den Empfehlungen der Parlamentarischen Bundesheerkommission umgehend dem Nationalrat vorzulegen. Die Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission haben das Recht, an den Verhandlungen über diese Berichte in den Ausschüssen des Nationalrates teilzunehmen und auf ihr Verlangen jedes Mal gehört zu werden. Näheres bestimmt das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

(6) Den Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Parlamentarischen Bundesheerkommission sind die notwendigen Aufwendungen, die ihnen aus ihrer Tätigkeit in der Parlamentarischen Bundesheerkommission erwachsen, einschließlich der notwendigen Fahrtkosten zu ersetzen. Diese Aufwendungen sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, für Beamte der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse VIII abzugelten. Dem amtsführenden Vorsitzenden gebührt überdies für seine Tätigkeit in der Parlamentarischen Bundesheerkommission eine Entschädigung im Ausmaß von 20 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse IX, den anderen Vorsitzenden gebührt diese Entschädigung im Ausmaß von 10 vH des bezeichneten Gehaltes. Den Vorsitzenden gebührt diese Entschädigung nicht, wenn sie Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung sind. Hinsichtlich der Verjährung dieser Entschädigung ist § 56a des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, anzuwenden.

(7) (Verfassungsbestimmung) Der für militärische Angelegenheiten zuständige Bundesminister hat der Parlamentarischen Bundesheerkommission das notwendige Personal zur Verfügung zu stellen und den erforderlichen Sachaufwand zu tragen. Das zur Verfügung gestellte Personal ist bei Tätigkeiten in Angelegenheiten der Parlamentarischen Bundesheerkommission ausschließlich an Weisungen des amtsführenden Vorsitzenden gebunden.

(8) Die Parlamentarische Bundesheerkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen ist.

(9) (Verfassungsbestimmung) Die Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission werden vom Nationalrat auf Grund eines Gesamtvorschlages des Hauptausschusses gewählt. Bei der Erstellung des Gesamtvorschlages hat jede der drei mandatsstärksten Parteien des Nationalrates das Recht, je ein Mitglied namhaft zu machen. Bei Mandatsgleichheit gibt die Zahl der bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen Stimmen den Ausschlag. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorsitzenden hat jene im Nationalrat vertretene Partei, die das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen hat, ein neues Mitglied namhaft zu machen. Auf Grund dieses Vorschlages erfolgt die Ergänzungswahl durch den Nationalrat für den Rest der Funktionsperiode.

(10) Die Vorsitzenden wechseln einander in der Amtsführung jeweils nach zwei Jahren in der Reihenfolge der Mandatsstärke der sie namhaft machenden politischen Partei ab. Bei Mandatsgleichheit gibt die Zahl der bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen Stimmen den Ausschlag. Der jeweils amtsführende Vorsitzende der Parlamentarischen Bundesheerkommission führt deren Geschäfte, die übrigen Vorsitzenden nehmen in der genannten Reihenfolge die Funktionen stellvertretender Vorsitzender wahr.

Schlagworte

BGBl. Nr. 133/1955

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019

Gesetzesnummer

20001612

Dokumentnummer

NOR40218174

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