vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 15 WG 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2019

2. Abschnitt

Stellungskommissionen Organisation

§ 15.

(1) Die Militärkommanden haben sich zur Feststellung der notwendigen körperlichen und geistigen Eignung der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst (Stellung) der Stellungskommission als zuständiger Behörde zu bedienen. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat durch Verordnung nach den militärischen Erfordernissen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der Bevölkerungsdichte zu bestimmen,

  1. 1. in welchen Ergänzungsbereichen Stellungskommissionen zu bilden sind und
  2. 2. welcher Stellungskommissionen sich die Militärkommanden für ihren Ergänzungsbereich oder für Teile dieses Bereiches zu bedienen haben.

(2) Die Stellungskommission hat zu bestehen aus

  1. 1. einem Offizier als Vorsitzenden und
  2. 2. einem Arzt und einem Psychologen als weiteren Mitgliedern.

(3) Für jedes Mitglied der Stellungskommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle in die Stellungskommission einzutreten hat. Das Ersatzmitglied hat die für seine Verwendung als Mitglied der Stellungskommission vorgesehenen Voraussetzungen zu erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019

Gesetzesnummer

20001612

Dokumentnummer

NOR40218183

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)