5. Abschnitt
Wahl der Landesgeschäftsstellenpräsidenten
§ 39
(1) Der Präsident und der Vizepräsident einer Landesgeschäftsstelle werden in geheimer, schriftlicher Wahl gewählt. Der bisherige Präsident bzw. Vizepräsident der Landesgeschäftsstelle beruft die Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sowie die Ersatzdelegierten der jeweiligen Landesgeschäftsstelle zur Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Landesgeschäftsstelle am Tag und am Ort der konstituierenden Sitzung des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung ein. Das an Lebensjahren älteste Mitglied des Kammervorstandes aus dem Bereich der Landesgeschäftsstelle leitet die Wahlsitzung.
(2) Wahlberechtigt sind die Mitglieder des Kammervorstandes, die Mitglieder der Delegiertenversammlung sowie die Ersatzdelegierten der jeweiligen Landesgeschäftsstelle, wobei die Ersatzdelegierten einer Abteilung nur insoweit wahlberechtigt sind, als durch sie nicht die Anzahl der Kammervorstandsmitglieder, der Delegierten und Ersatzdelegierten der anderen Abteilung übertroffen wird. Bei Verhinderung kann ein Mitglied ein anderes Mitglied aus der Abteilung, der das verhinderte Mitglied angehört, zur Vertretung bevollmächtigen. Einem Mitglied darf jeweils nur eine einzige Vollmacht erteilt werden.
(2a) Für die Beschlussfähigkeit der Wahlsitzungen der Landesgeschäftsstellen ist jeweils die persönliche Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder jeder Abteilung erforderlich.
(3) Wählbar sind die Mitglieder des Kammervorstandes der jeweiligen Landesgeschäftsstelle. Zum Präsidenten der Landesgeschäftsstelle ist nur ein Mitglied wählbar, welches die Voraussetzungen der persönlichen Eignung zur Leitung einer Apotheke erfüllt. Die Voraussetzung der persönlichen Eignung zur Leitung einer Apotheke entfällt, sofern nicht mindestens ein Mitglied des Kammervorstandes jeder Abteilung diese Voraussetzung erfüllt. Präsident und Vizepräsident der Landesgeschäftsstelle müssen unterschiedlichen Abteilungen angehören.
(4) Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Kommt diese Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei der engeren Wahl sind nur jene beiden Kandidaten wählbar, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Ergab die erste Abstimmung Stimmengleichheit, so entscheidet über die Frage, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist, das Los. Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl ist der Wahlvorgang einmal, erforderlichenfalls ein zweites Mal zu wiederholen. Nach der zweiten Wiederholung entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
(5) Die Wahl des Vizepräsidenten entfällt, wenn die Abteilung, welche den Vizepräsidenten zu stellen hat, nur mit einem Mandat im Kammervorstand vertreten ist. Das Mitglied des Kammervorstands dieser Abteilung ist dann automatisch Vizepräsident der Landesgeschäftsstelle.
(6) Das Wesentliche der Wahlvorgänge und deren Ergebnisse sind in Niederschriften festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden sowie dem neugewählten Präsidenten und Vizepräsidenten zu unterzeichnen und im Kammeramt zu hinterlegen.
(7) Der neugewählte Präsident und Vizepräsident haben dem Landeshauptmann oder dem Amt der Landesregierung umgehend über die Ergebnisse der Wahlhandlung zu berichten.
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