Niederschrift
§ 35
(1) Das Wesentliche der Wahlvorgänge (§§ 33, 34) und deren Ergebnisse sind in Niederschriften festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden sowie dem neu gewählten Präsidenten bzw. den neu gewählten Obmännern und Obmannstellvertretern zu unterzeichnen und mit den sonstigen auf die Wahlhandlung bezughabenden Beilagen im Kammeramt zu hinterlegen.
(2) Der neu gewählte Präsident oder dessen Stellvertreter hat den Bundesministerin für Gesundheit und Frauen umgehend über die Ergebnisse der Wahlhandlung zu berichten.
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