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§ 72 Apothekerkammergesetz 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.2021

5. Abschnitt

Kammeramt

§ 72.

(1) Die zur Erfüllung der Aufgaben der Apothekerkammer notwendigen administrativen und fachlichen Arbeiten gemäß Abs. 2 werden durch ein Kammeramt besorgt. Es wird vom Kammeramtsdirektor geleitet und untersteht der Aufsicht des Kammervorstandes.

(2) Dem Kammeramt obliegt insbesondere

  1. 1. die innere Organisation des Kammeramtes und der Kanzleieinrichtungen der Landesgeschäftsstellen,
  2. 2. die Führung der laufenden Geschäfte nach Maßgabe der Geschäftsordnung,
  3. 3. die Verwaltung von Einrichtungen der Apothekerkammer,
  4. 4. die Erarbeitung von Grundlagen für die Interessensvertretung der Kammerangehörigen,
  5. 5. die unparteiische Durchführung der Beschlüsse der Organe der Apothekerkammer,
  6. 6. die Erstellung von durch Organe der Apothekerkammer angeforderten Stellungnahmen,
  7. 7. die Unterbreitung zweckdienlicher Vorschläge an die Organe,
  8. 8. die fachkundige Information und Beratung der Kammerorgane,
  9. 9. die fachliche Information und Beratung der Mitglieder,
  10. 10. die Führung des Disziplinarregisters,
  11. 11. die Einbringung der Geldstrafen und Kosten der Disziplinarverfahren sowie der Ordnungsstrafen,
  12. 12. die Erfüllung der dem Kammeramt von einem Organ nach der Geschäftsordnung zur eigenständigen Besorgung übertragenen Aufgaben,
  13. 13. die Anlegung von Wählerlisten im Wahlverfahren,
  14. 14. die Einbringung der Kammerumlagen und
  15. 15. die Erlassung von Bescheiden gemäß § 2a Abs. 1.

(3) Bei der Erfüllung der Aufgaben des Kammeramts ist die Verschwiegenheit gemäß § 21 zu wahren. Die Organe der Apothekerkammer und ihre Mitglieder haben in die vom Kammeramt wahrzunehmenden Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs gemäß § 2a nur insoweit Einsicht, als dies durch eine gesetzliche Grundlage gerechtfertigt ist.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2021

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40235283

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