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§ 36 Apothekerkammergesetz 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Nachwahl

§ 36

Wird die Stelle des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten während der Funktionsperiode frei, so ist die Neuwahl des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten binnen sechs Wochen durchzuführen.

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