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§ 31 Apothekerkammergesetz 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.2021

Wahlkommissionen

§ 31.

(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahl ist am Sitz der Apothekerkammer eine Hauptwahlkommission für die beiden Wahlkörper sämtlicher Länder zu bestellen. Sie besteht aus dem Vorsitzenden und je drei Mitgliedern aus dem Kreis der selbständigen und aus dem Kreis der angestellten Apotheker. Der Vorsitzende muss ein rechtskundiger Bediensteter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen sein. Die Mitglieder der Hauptwahlkommission sind nach Anhören der Apothekerkammer durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu bestellen.

(2) Für jedes Bundesland ist eine Kreiswahlkommission einzurichten. Diese besteht jeweils aus dem Vorsitzenden sowie jeweils drei Beisitzern aus der Abteilung der selbständigen Apotheker und der Abteilung der angestellten Apotheker. Werden über Anordnung des Kammervorstandes bei der Anordnung der Wahl (§ 29 Abs. 3) mehrere Länder zu einem Wahlkreis vereinigt, so ist die Kreiswahlkommission in dem Bundesland zu bestellen, das für den Zweck der Stimmenabgabe am günstigsten gelegen ist.

(3) Jede wahlwerbende Gruppe, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, kann einen Vertrauensmann in die Wahlkommission entsenden.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2021

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40235273

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