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§ 3 Sortenschutzgesetz 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2002

Schutzvoraussetzungen

§ 3

(1) Sortenschutz ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit für Sorten zu erteilen, die unterscheidbar, homogen, beständig und neu sind.

(2) Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn sie sich von jeder anderen Sorte deutlich unterscheiden lässt, deren Vorhandensein am Tag der Anmeldung allgemein bekannt ist. Das Vorhandensein einer anderen Sorte ist insbesondere dann allgemein bekannt, wenn am Tag der Anmeldung

  1. 1. die Sorte in einem öffentlichen Verzeichnis von Sorten eingetragen war,
  2. 2. ihre Eintragung in ein öffentliches Verzeichnis von Sorten beantragt worden war, sofern dem Antrag inzwischen stattgegeben wird, oder
  3. 3. Pflanzen von ihr vermehrt oder Pflanzen, Pflanzenteile oder Erntegut der Sorte und unmittelbar daraus gewonnene Erzeugnisse bereits angeboten, an andere abgegeben, gebraucht, eingeführt oder ausgeführt worden sind.

(3) Eine Sorte ist homogen, wenn sie hinreichend einheitlich in ihren maßgebenden Merkmalen ist, abgesehen von Abweichungen, die auf Grund der Besonderheit der Vermehrung zu erwarten sind.

(4) Eine Sorte ist beständig, wenn ihre maßgebenden Merkmale nach aufeinanderfolgenden Vermehrungen oder, im Falle eines besonderen Vermehrungszyklus, am Ende jedes Zyklus unverändert bleiben.

(5) Eine Sorte ist neu, wenn am Tag der Anmeldung das Vermehrungsmaterial oder das Erntegut der Sorte noch nicht oder nur innerhalb folgender Zeiträume vom Züchter oder mit dessen Zustimmung zum Zwecke der Auswertung der Sorte verkauft oder auf andere Weise an andere abgegeben worden war:

  1. 1. ein Jahr im Inland,
  2. 2. vier Jahre im Ausland, im Falle von Bäumen und Reben sechs Jahre.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

20001503

Dokumentnummer

NOR40033394

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