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§ 11 Sortenschutzgesetz 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2002

Sortenprüfungen

§ 11

(1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Grund eigener Anbauversuche oder anderer geeigneter Untersuchungen zu prüfen, ob die Sorte den Schutzvoraussetzungen entspricht (Registerprüfung). Die Prüfung ist so lange durchzuführen, wie es eine verlässliche Beurteilung erfordert.

(2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit kann seiner Beurteilung anstelle eigener Prüfungen die Ergebnisse anderer Prüfstellen von EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaaten zugrunde legen, wenn diese Prüfstellen auf Grund ihrer technischen Ausstattung, ihrer Prüfmethoden und ihrer örtlichen Anbauverhältnisse für eine Registerprüfung in Betracht kommen und die Ergebnisse dem Bundesamt für Ernährungssicherheit vorliegen.

(3) Der Anmelder hat

  1. 1. dem Bundesamt für Ernährungssicherheit
  1. a) das für die Prüfung erforderliche Vermehrungsmaterial der Sorte sowie von Erbkomponenten, die bei der Erzeugung der Sorte verwendet werden, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen,
  2. b) alle Auskünfte über die Erhaltung der Sorte zu erteilen und deren Überprüfung zu gestatten,
  3. c) Betriebsbesichtigungen zuzulassen,
  1. 2. dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu gestatten,
  1. a) unentgeltlich Proben der Sorte im erforderlichen Ausmaß zu entnehmen und
  2. b) in die Aufzeichnungen über die Erhaltung der Sorte Einsicht zu nehmen.

    Kommt der Anmelder trotz schriftlicher Mahnung und Einräumung einer angemessenen Nachfrist diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist die Anmeldung vom Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Bescheid zurückzuweisen.

(4) Kann sich der Anmelder auf ein Prioritätsrecht berufen, so ist über seinen Antrag vom Bundesamt für Ernährungssicherheit die Prüfung bis längstens fünf Jahre nach Anmeldung in einem anderen EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat auszusetzen. Die Zurückziehung oder Ablehnung einer Anmeldung hat zur Folge, dass die Prüfung vom Bundesamt für Ernährungssicherheit nach einer angemessenen Frist umgehend einzuleiten ist.

(5) Nach Erteilung des Sortenschutzes hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu prüfen, ob das Fortbestehen der geschützten Sorte gesichert ist, wenn sich der Verdacht ergibt, dass der Sortenschutzinhaber keine ausreichenden Maßnahmen zur Sicherung des Fortbestehens der Sorte setzt. Zum Zweck der Prüfung ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit ermächtigt, beim Sortenschutzinhaber

  1. 1. Betriebsbesichtigungen vorzunehmen,
  2. 2. unentgeltlich Proben der Sorte im erforderlichen Ausmaß zu entnehmen und
  3. 3. in die Aufzeichnungen über die Erhaltung der Sorte Einsicht zu nehmen.

(6) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit ist ermächtigt, Ergebnisse sowohl der eigenen als auch der von anderen inländischen Prüfstellen vorgenommenen Sortenprüfungen Prüfstellen eines EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaates, die für die Erteilung des Sortenschutzes oder eines gleichwertigen Schutzrechtes zuständig sind, bekannt zu geben.

Schlagworte

EWR-Staat, Mitgliedstaat

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

20001503

Dokumentnummer

NOR40033400

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