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§ 26 KT-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.2001

3. Abschnitt

Nostrifikation Allgemeines

§ 26

Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung im Rahmen der Anerkennung einer von EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbenen Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im kardiotechnischen Dienst gelten die §§ 1 bis 7 sowie § 8 Abs. 1, 2, 4 und 5.

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