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§ 11 KT-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.2001

Ablauf der Zwischenprüfung

§ 11

(1) Der Ausbildungsverantwortliche als Vorsitzender hat

  1. 1. den Mitgliedern der Zwischenprüfungskommission unter Bekanntgabe der Prüfungskandidaten sowie
  2. 2. den Prüfungskandidaten

    den Prüfungstermin spätestens vier Wochen vor der Zwischenprüfung nachweislich bekannt zu geben.

(2) Die Zwischenprüfung ist durch den Ausbildungsverantwortlichen abzunehmen. Die Mitglieder der Zwischenprüfungskommission sind berechtigt, dem Prüfungskandidaten Fragen hinsichtlich sämtlicher Ausbildungsinhalte zu stellen.

(3) Über das Ergebnis der Zwischenprüfung entscheidet die Zwischenprüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(4) Die Zwischenprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

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