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§ 7 Kompostverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Zusätzliche Anforderungen an Komposte für den Anwendungsbereich Erdenherstellung

§ 7.

(1) Komposte, die für den Anwendungsbereich Erdenherstellung geeignet sind, sind aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil Teil 1 oder Teil Teil 2 herzustellen. Die Qualität der Komposte hat sich nach den vorgesehenen Anwendungsbereichen der Erde zu richten.

(2) Komposte, die zur Herstellung von Erde für die Anwendung im Bereich eines Haushaltes (zB Garten, Containerpflanzen, Dachgärten) oder in der Landwirtschaft bestimmt sind, haben die Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) und die Anforderungen für den Anwendungsfall Hobbygartenbau (Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2) einzuhalten. Für die seuchenhygienische Unbedenklichkeit gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2a ist die Anforderung des Anwendungsbereichs Landwirtschaft, im Falle der Anwendung im Bereich eines Haushaltes die Anforderung an Sackware einzuhalten.

(3) Komposte, die zur Herstellung von Erde für die Herstellung einer Rekultivierungsschicht auf Flächen, die nicht für die Nahrungs- und Futtermittelproduktion vorgesehen sind, bestimmt sind, haben die Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse B (Anlage 2 Teil 1) und die Anforderungen für den Anwendungsbereich Landschaftsbau und Landschaftspflege (Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2 und Tabelle 2a) einzuhalten.

Schlagworte

Nahrungsmittelproduktion

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20001486

Dokumentnummer

NOR40021665

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