vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5b TWV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.2024

Risikobewertung und Risikomanagement der Einzugsgebiete von Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch

§ 5b.

(1) Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat ein Projekt zur Erhebung der verfügbaren Daten in Zusammenhang mit der Erstellung einer Risikobewertung der Einzugsgebiete von Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch unter Mitwirkung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft sowie unter Einbeziehung des Landeshauptmannes durchzuführen. Für dieses Projekt sind aus den Bestandsaufnahmen gemäß § 55d WRG 1959 und den Überwachungsmaßnahmen gemäß §§ 59c bis 59g WRG 1959 bereitstehende Informationen heranzuziehen. Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen haben zu diesem Zweck die Rohwasserdaten zur Verfügung zu stellen, wenn sie in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen zur Feststellung von Trends oder erhöhter Konzentrationen von Parametern Untersuchungen durchführen. Das Projekt umfasst Folgendes:

  1. 1. Charakterisierung der Einzugsgebiete von Entnahmestellen, einschließlich
  1. a) deren Angabe und Kartierung,
  2. b) Kartierung der gemäß § 34 WRG 1959 festgelegten Wasserschutzgebiete,
  3. c) Georeferenzierung aller Entnahmestellen in den Einzugsgebieten, wobei sichergestellt wird, dass sensible Daten im Sinne der öffentlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit nur den Projektbetreibern und den Betreibern von Wasserversorgungsanlagen übermittelt werden, und
  4. d) Beschreibung der Flächennutzungs-, Abfluss- und Anreicherungsprozesse in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen.
  1. 2. Identifizierung der Gefährdungen und Gefährdungsereignisse in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen sowie Bewertung deren möglicher Risiken für die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch. Bei dieser Bewertung werden mögliche Risiken geprüft, die eine Verschlechterung der Wasserqualität in einem Ausmaß bewirken könnten, sodass dies ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt.
  2. 3. Geeignete Überwachung des Oberflächenwassers oder Grundwassers oder von beidem in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen oder des Rohwassers in Hinblick auf die ermittelten Gefährdungsereignisse relevante Parameter, Stoffe oder Schadstoffe.

(2) Auf Grundlage der Ergebnisse gemäß Abs. 1 wird vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Risikobewertung durchgeführt und werden Risikomanagementmaßnahmen zur Verhinderung oder Beherrschung der erkannten Risiken gesetzt. Das Risikomanagement umfasst Folgendes:

  1. 1. die Festlegung und Durchführung von Präventiv- und Minderungsmaßnahmen zusätzlich zu den in den Maßnahmenprogrammen gemäß § 55f WRG 1959 vorgesehenen Maßnahmen, soweit das zur Sicherung der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch erforderlich ist;
  2. 2. die Überwachung des Oberflächenwassers oder Grundwassers oder von beidem in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen oder des Rohwassers auf Parameter, Stoffe oder Schadstoffe, die ein Risiko für die menschliche Gesundheit durch den Konsum von Wasser darstellen oder zu einer nicht hinnehmbaren Verschlechterung der Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch führen könnten, sofern sie in den Überwachungsmaßnahmen der Überwachungsprogrammen gemäß den §§ 55c bis 55f WRG 1959 nicht berücksichtigt wurden;
  3. 3. die Bewertung, ob die Festlegung oder Anpassung von Schutzgebieten gemäß § 34 WRG 1959 notwendig ist.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft stellen für ihren jeweiligen Aufgabenbereich sicher, dass die betroffenen Betreiber von Wasserversorgungsanlagen sowie der Landeshauptmann Zugang zu den Informationen der Risikobewertung erhalten.

(4) Die Risikobewertung und die daraus abgeleiteten Risikomanagementmaßnahmen werden regelmäßig überprüft und bei Bedarf aktualisiert. Der Zeitabstand zwischen den Überprüfungen beträgt maximal sechs Jahre.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2024

Gesetzesnummer

20001483

Dokumentnummer

NOR40262041

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)