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§ 5d KBGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2017

Gleichzeitiger Bezug

§ 5d

Abweichend von § 2 Abs. 2 können die Eltern aus Anlass des erstmaligen Wechsels gleichzeitig Kinderbetreuungsgeld in der Dauer von bis zu 31 Tagen in Anspruch nehmen, wodurch sich die Anspruchsdauer um diese Tage reduziert.

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