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§ 47 KBGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Verweisungen

§ 47

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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