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§ 29 KBGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Abschnitt 7

Allgemeine Bestimmungen Mitteilungspflichten

§ 29

Der Leistungsbezieher hat jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches bedeutsame Änderung ohne Verzug, spätestens jedoch zwei Wochen nach dem Eintritt des Ereignisses, dem zuständigen Krankenversicherungsträger anzuzeigen.

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