Anwendung dieses Bundesgesetzes auf die Gesamtpension
§ 70
(1) Der Pensionssicherungsbeitrag nach § 52 Abs. 3c und 4 des Bundesbahngesetzes 1992 ist nur vom anteiligen Ruhebezug nach § 66 Abs. 2 oder vom entsprechenden Teil des Versorgungsbezuges zu entrichten.
(2) Der Witwen- und Witwerversorgungsbezug ergibt sich aus der Anwendung des nach § 14 Abs. 2 maßgebenden Prozentsatzes auf die Gesamtpension nach § 66 Abs. 5, die dem Beamten
- 1. gebührte oder
- 2. im Falle des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(3) Der Waisenversorgungsbezug beträgt für die Halbwaise 24% und für die Vollwaise 36% der Gesamtpension nach § 66 Abs. 5, die dem Beamten
- 1. gebührte oder
- 2. im Falle des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(4) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes tritt die Gesamtpension nach § 66 Abs. 5 an die Stelle des Ruhebezuges. Das gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach § 66 Abs. 2 maßgebend sind.
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