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§ 1a BB-PG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Übermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte

§ 1a.

(1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Dachverband der Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den dieses Bundesgesetz vollziehenden Einrichtungen auf Verlangen diejenigen personenbezogenen Daten über Einkünfte erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Bundesgesetz abhängig ist.

(2) Nach Abs. 1 erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln sind personenbezogene Daten über

(3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfolgen.

(4) Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Abs. 1 übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.

Schlagworte

Krankenversicherung, Unfallversicherung

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2019

Gesetzesnummer

20001457

Dokumentnummer

NOR40215205

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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