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§ 26f FMABG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

§ 26f.

Abweichend von § 19 Abs. 1, Abs. 5 Z 1 und Abs. 5a gilt für die Geschäftsjahre 2026, 2027 und 2028 anstatt des dort jeweils genannten Betrags von „acht Millionen Euro“ ein Betrag von „sieben Millionen Euro“. Die FMA kann in diesen Geschäftsjahren den Erstattungsbetrag darüber hinaus in Ausnahmefällen auch von sieben Millionen Euro auf 6,5 Millionen Euro reduzieren, wenn die aufgrund der in diesen Geschäftsjahren gemäß § 69a Abs. 6 BWG jeweils geltenden Kostendeckel nicht ausreichen, um eine Unterfinanzierung der FMA im Rechnungskreis 1 zu verhindern.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20001456

Dokumentnummer

NOR40275748

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