Artikel 25
(1) Unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten ist unmündigen Minderjährigen eine Begleitung durch eine Bezugsperson zu ermöglichen.
(2) Bei der stationären Aufnahme von unmündigen Minderjährigen bis zur Vollendung des zehnten Lebenjahres ist auf Wunsch die Mitaufnahme einer Begleitperson zu ermöglichen. Sofern dies aus räumlichen Gründen nicht möglich ist, ist Bezugspersonen ein umfassendes Besuchsrecht einzuräumen, das lediglich aus zwingenden medizinischen oder organisatorischen Gründen eingeschränkt werden darf.
(3) Bezugspersonen sollen auf ihren Wunsch soweit wie möglich an der Betreuung beteiligt werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2024
Gesetzesnummer
20001450
Dokumentnummer
NOR40020273
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