Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
- 1. Nassbaggerungen (Grundwasserfreilegungen): Materialentnahmen zur Sand- und Kiesgewinnung, deren Abbausohle unterhalb der Kote HHGW plus 2,0 Meter liegt.
- 2. Trockenbaggerungen: Materialentnahmen zur Sand- und Kiesgewinnung, deren Abbausohle oberhalb bzw. auf der Kote HHGW plus 2,0 Meter liegt.
- 3. Grundwasserüberdeckung: die oberhalb der Grundwasseroberfläche befindlichen Boden- und Gesteinsschichten (ungesättigte Zone).
- 4. Grundwassergebiet: ein hydrologisch abgegrenztes Gebiet mit einem Grundwasservorkommen.
- 5. Wasserwirtschaftliche Vorranggebiete für die Trinkwasserversorgung: Grundwassergebiete, die auf Grund ihrer besonderen hydrologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten vorrangig für die Trinkwasserversorgung geeignet sind.
- 6. Sonstige von der Rahmenverfügung erfasste Gebiete: Gebiete, die auf Grund ihrer hydrologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten von geringerer Bedeutung im Verhältnis zu den wasserwirtschaftlichen Vorranggebieten für die Trinkwasserversorgung sind.
- 7. HHGW: der überhaupt bekannte höchste Grundwasserstand in Metern über Adria. Bei dessen Ermittlung ist auf die Grundwasserverhältnisse des Jahres 1965 im Rahmenverfügungsgebiet jedenfalls Bedacht zu nehmen.
- 8. NNGW: der überhaupt bekannte niederste Grundwasserstand in Metern über Adria.
Schlagworte
Sandgewinnung, Bodenschicht
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2017
Gesetzesnummer
20001442
Dokumentnummer
NOR40020147
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