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Artikel 8 SoSi-Tschechien-Durchf

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2001

Artikel 8

Gewährung von Geldleistungen

Geldleistungen sind den Berechtigten vom zuständigen Träger direkt zu zahlen; Artikel 6 Absatz 2 gilt entsprechend.

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