Artikel 8
Gewährung von Geldleistungen
Geldleistungen sind den Berechtigten vom zuständigen Träger direkt zu zahlen; Artikel 6 Absatz 2 gilt entsprechend.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 8
Gewährung von Geldleistungen
Geldleistungen sind den Berechtigten vom zuständigen Träger direkt zu zahlen; Artikel 6 Absatz 2 gilt entsprechend.
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