Artikel 2
Verbindungsstellen
Verbindungsstellen nach Artikel 23 des Abkommens sind
- a) in der Tschechischen Republik
- für die Kranken- und Pensionsversicherung:
Tschechische Verwaltung für soziale Sicherheit,
- für die Gesundheitsversicherung:
Ministerium für Gesundheitswesen,
- für die Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten – Verwaltung der Beschäftigungsdienste;
- b) in der Republik Österreich
- für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
- für das Arbeitslosengeld:
die Landesgeschäftsstelle Niederösterreich des Arbeitsmarktservice.
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