Artikel 10
Gewährung von Geldleistungen
Die zuständigen Träger haben Renten und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 10
Gewährung von Geldleistungen
Die zuständigen Träger haben Renten und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)