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§ 4 Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.7.2001

Maßnahmen vor dem In-Verkehr-Bringen

§ 4

(1) Geräte und Maschinen, die dieser Verordnung unterliegen, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn

  1. 1. sie die Anforderungen dieser Verordnung hinsichtlich der Geräuschemissionen erfüllen,
  2. 2. die entsprechende Konformitätsbewertung gemäß § 5 durchgeführt wurde,
  3. 3. eine Konformitätserklärung gemäß § 6 abgegeben und beigefügt wurde und
  4. 4. die Geräte und Maschinen mit der CE-Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels im Sinne des § 7 versehen wurden.

(2) Bei Geräten und Maschinen, die mit der CE-Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels versehen sind und denen eine Konformitätserklärung gemäß § 6 beigefügt ist, ist davon auszugehen, dass sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

(3) Die für Geräte und Maschinen vor dem In-Verkehr-Bringen zu treffenden Maßnahmen gelten als in Österreich vorgenommen, wenn diese Maßnahmen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910/1993, sofern dieser die in § 1 Abs. 4 zitierte Richtlinie übernommen hat, erfolgen oder wenn dies auf Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.

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