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Anhang 6 Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.7.2001

Anhang 6

INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE MIT BEGUTACHTUNG DER TECHNISCHEN UNTERLAGEN UND REGELMÄSSIGER PRÜFUNG

  1. 1.Dieser Anhang beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein Bevollmächtigter, der die Verpflichtungen der Nummern 2, 5 und 6 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Geräte und Maschinen die Anforderungen der Verordnung erfüllen. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bringt an jedem Gerät und an jeder Maschine die CE-Kennzeichnung und die Angabe des garantierten Schallleistungspegels gemäß § 7 an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung gemäß § 6 aus.2.Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat die unter Nummer 3 beschriebenen technischen Unterlagen zu erstellen und mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts zur Einsichtnahme durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bereitzuhalten. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter kann eine andere Person mit der Aufbewahrung der technischen Unterlagen betrauen. In diesem Fall ist der Name und die Anschrift dieser Person in der Konformitätserklärung anzugeben.3.Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung der Geräte und Maschinen mit den Anforderungen der Verordnung ermöglichen. Sie müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
  1. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten;
  2. eine Beschreibung der Geräte und Maschinen;
  3. Fabrikmarke;
  4. Handelsbezeichnung;
  5. Typ, Serie und Nummern;
  6. die für die Identifizierung der Geräte und Maschinen und die Beurteilung seiner Geräuschemission relevanten technischen Daten, gegebenenfalls einschließlich Schemazeichnungen sowie Beschreibungen und Erläuterungen, die zu ihrem Verständnis erforderlich sind;
  7. einen Verweis auf die Richtlinie 2000/14/EG ;
  8. den technischen Bericht zu den Geräuschmessungen, die entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt wurden;
  9. verwendete technische Instrumente und Ergebnisse der Abschätzung der Unsicherheiten auf Grund produktionsbedingter Schwankungen und ihres Einflusses auf den garantierten Schallleistungspegel.

    Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat einer zugelassenen Stelle seiner Wahl eine Kopie seiner technischen Unterlagen vorzulegen, bevor die ersten Geräte und Maschinen in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.

    Wenn Zweifel hinsichtlich der Plausibilität der technischen Unterlagen bestehen, hat die zugelassene Stelle den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten entsprechend zu unterrichten und bei Bedarf Änderungen der technischen Unterlagen oder möglicherweise für erforderlich gehaltene Prüfungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

    Nachdem die zugelassene Stelle in einem Bericht bestätigt hat, dass die technischen Unterlagen den Vorschriften der Richtlinie entsprechen, kann der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die CE-Kennzeichnung an den Geräten und Maschinen anbringen und eine Konformitätserklärung gemäß den §§ 6 und 7 ausstellen, wofür er die vollständige Verantwortung trägt.

    Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter haben darüber hinaus die zugelassene Stelle in der Produktionsphase einzubeziehen. Dabei besteht für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigen die Wahl zwischen den beiden folgenden Verfahren:

  1. Die zugelassene Stelle führt regelmäßige Prüfungen durch, um festzustellen, ob die hergestellten Geräte und Maschinen den technischen Unterlagen und den Anforderungen dieser Verordnung nach wie vor entsprechen. Die zugelassene Stelle konzentriert sich dabei insbesondere auf folgende Punkte:
  1. ordnungsgemäße und vollständige Kennzeichnung der Geräte und Maschinen gemäß § 7,
  2. Ausstellung der Konformitätserklärung gemäß § 6,
  3. verwendete technische Instrumente und Ergebnisse der Abschätzung der Unsicherheiten auf Grund produktionsbedingter Schwankungen und ihres Einflusses auf den garantierten Schallleistungspegel.

    Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter gewährt der zugelassenen Stelle freien Einblick in alle internen Unterlagen in Zusammenhang mit diesen Verfahren, die effektiven Ergebnisse der internen Nachprüfungen (Audits) und gegebenenfalls getroffene Abhilfemaßnahmen.

    Nur wenn die obigen Prüfungen zu nicht zufriedenstellenden Ergebnissen führen, nimmt die zugelassene Stelle Geräuschmessungen vor, die nach eigener Einschätzung und Erfahrung der zugelassenen Stelle vereinfacht oder vollständig nach den Bestimmungen des Anhangs 3 für den jeweiligen Geräte- oder Maschinentyp durchgeführt werden können.

  1. Die zugelassene Stelle hat in willkürlichen Abständen Produktprüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Eine von der zugelassenen Stelle ausgewählte geeignete Probe der fertigen Geräte und Maschinen wird untersucht; ferner werden geeignete Geräuschmessungen gemäß Anhang 3 oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen der Richtlinie zu prüfen. Bei der Prüfung des Produkts sind folgende Aspekte einzubeziehen:
  1. ordnungsgemäße und vollständige Kennzeichnung der Geräte und Maschinen gemäß § 7,
  2. Ausstellung der Konformitätserklärung gemäß § 6.

    Bei beiden Verfahren wird die Häufigkeit der Prüfungen von der zugelassenen Stelle wie folgt festgelegt: in Abhängigkeit von den Ergebnissen früherer Begutachtungen, von der Notwendigkeit, Abhilfemaßnahmen zu überwachen, und von weiteren Leitlinien für die Häufigkeit von Prüfungen, die sich durch die Jahresproduktion und die allgemeine Zuverlässigkeit des Herstellers bei der Einhaltung der garantierten Werte ergeben können. Die Prüfung erfolgt jedoch mindestens alle drei Jahre.

    Wenn Zweifel hinsichtlich der Plausibilität der technischen Unterlagen oder der Einhaltung der Vorschriften während der Produktion bestehen, muss die zugelassene Stelle den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten entsprechend unterrichten.

    In den Fällen, in denen die geprüften Geräte und Maschinen den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, muss die zugelassene Stelle den Mitgliedstaat unterrichten, der die Meldung vorgenommen hat.

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