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§ 11 IEFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2001

Eigentumsübergang; Nutzungs- und Eintrittsrechte

§ 11

(1) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geht das Eigentum an jenem beweglichen Vermögen, das im Eigentum des Bundes steht und im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen ausschließlich oder überwiegend für Aufgaben der Insolvenz-Entgeltsicherung genutzt wurde, einschließlich aller zugehörenden Rechte, Pflichten, Forderungen und Schulden, ohne Anrechnung auf die Stammeinlage auf die Gesellschaft über. Von diesem Eigentumsübergang ausgenommen sind lediglich EDV-Anlagen.

(2) Der Bund ist verpflichtet, der Gesellschaft bis längstens 31. Dezember 2003 die entgeltliche Nutzung der für ihre Aufgabenbesorgung erforderlichen Einrichtungen und Betriebsmittel des Bundes (insbesondere Strom, Telefon) und bis längstens 31. Dezember 2001 die entgeltliche Nutzung der für ihre Aufgabenbesorgung erforderlichen EDV-Anlagen zu ermöglichen. Die Höhe des jeweiligen Nutzungsentgelts ist zwischen der Gesellschaft und dem Bund vertraglich festzulegen und hat sich an dem Ergebnis einer anteiligen Kostenermittlung zu orientieren.

(3) Die Gesellschaft ist berechtigt, in Mietverhältnisse des Bundes einzutreten. Diese Berechtigung erstreckt sich nur auf jene Räume, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes ausschließlich oder überwiegend für Aufgaben der Insolvenz-Entgeltsicherung genutzt wurden. Im Falle der Ausübung dieses Rechts ist § 12a des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Bund ist bis längstens 31. Dezember 2002 verpflichtet, gegen Entgelt die Buchhaltung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu besorgen sowie die Bilanzerstellung für das Geschäftsjahr 2002 vorzunehmen. Abs. 2 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

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