Strafbestimmungen und Verfahren
§ 8
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Regulierungsbehörde mit Geldstrafe in der Höhe von 36 000 Euro bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer
- 1. gegen §3 Abs.1 oder 2 verstößt,
- 2. das in §5 Abs.1 vorgesehene Recht entgegen einem Ausspruch der Regulierungsbehörde nicht gewährleistet oder im Fall des §5 Abs.8 nicht gewährleistet hat,
- 3. ohne Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung einen Kurzbericht entgegen den Bedingungen des §5 Abs.3 Z1, 2, 4, 6 oder Abs.5 sendet oder bereitstellt,
- 4. das in §6 Abs.1 vorgesehene Recht entgegen einem Ausspruch der Regulierungsbehörde nicht gewährleistet oder im Fall des §6 Abs.5 nicht gewährleistet hat,
- 5. ohne Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung das Signal entgegen den Bedingungen des §6 Abs.3 verwendet.
(2) Die Strafgelder fließen dem Bund zu.
(3) Die Regulierungsbehörde hat im Verfahren nach Abs. 1 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(4) Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verletzungen dieses Bundesgesetzes durch einen Fernsehveranstalter oder Mediendiensteanbieter nach dem Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen das Verfahren zum Entzug oder zur Untersagung nach § 63 AMD-G einzuleiten.
(5) Bei behaupteten Verletzungen dieses Bundesgesetzes durch den Österreichischen Rundfunk sind weiters die Bestimmungen des § 37 ORF-G sinngemäß anzuwenden.
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