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§ 54e AMD-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Geeignete Maßnahmen

§ 54e.

(1) Plattform-Anbieter haben

  1. 1. ein System zu betreiben, durch das Nutzer mittels leicht auffindbarer, ständig verfügbarer und einfach handhabbarer Funktionen auf der Video-Sharing-Plattform
  1. a) dort verfügbare Inhalte für Dritte einsehbar bewerten können,
  2. b) Inhalte mitsamt den für eine Beurteilung erforderlichen Angaben dem Plattform-Anbieter melden können und
  3. c) den Nutzern erklärt wird, wie mit ihrer Meldung (lit. b) verfahren wird und was das Ergebnis des betreffenden Verfahrens war;
  1. 2. dafür zu sorgen, dass gemeldete Inhalte unverzüglich entfernt werden oder der Zugang dazu gesperrt wird, wenn sich für sie aufgrund einer zumutbaren Beurteilung ohne weitere Nachforschungen ein klarer begründeter Verdacht ergibt, dass die gemeldeten Inhalte einen in § 54d Abs. 1 genannten Tatbestand erfüllen;
  2. 3. zu gewährleisten, dass
  1. a) der Nutzer, der die Meldung erstattet hat und – soweit sich dieser ohne unverhältnismäßig großen Aufwand feststellen lässt – jener Nutzer, der den betreffenden Inhalt zum Austausch hochgeladen hat, ohne unnötigen Aufschub über die wesentlichen Entscheidungsgründe zur Erledigung der betreffenden Meldung einschließlich des allfälligen Zeitpunkts einer Entfernung oder Sperre in Kenntnis gesetzt werden und
  2. b) die in lit. a genannten Nutzer über die Möglichkeit der Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren (§ 54f) informiert werden.

(2) Zur Erhöhung der Wirksamkeit der in Abs. 1 angeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen hat der Plattform-Anbieter zu sorgen für

  1. 1. die Erstellung und Veröffentlichung von einfach verständlichen, leicht auffindbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in welchen auch die angebotenen Dienste beschrieben werden, mit verständlichen Erläuterungen über die für von Nutzern bereitgestellte Inhalte anwendbaren Bestimmungen;
  2. 2. die Anzeige dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen an die Regulierungsbehörde, die diese AGB veröffentlicht;
  3. 3. im Falle einer Meldung den davon betroffenen Inhalt, den Zeitpunkt seiner Erstellung sowie die zur Identifikation des Urhebers erforderlichen Daten zu Beweiszwecken, einschließlich zu Zwecken der Strafverfolgung, zu sichern und für die Dauer von längstens zehn Wochen zu speichern; diese Frist darf im Falle eines ausdrücklichen Ersuchens einer Strafverfolgungsbehörde im Einzelfall überschritten werden, wenn anderenfalls die Beweissicherung vereitelt wäre..

(3) Der Plattform-Anbieter hat darüber hinaus dafür zu sorgen, dass

  1. 1. insbesondere durch leicht verständliche schrittweise Erklärungen oder Warnhinweise für die Nutzer beim Hochladen von Inhalten die Allgemeinheit unabhängig vom in Abs. 1 dargestellten Meldeverfahren ein umfassender Schutz vor Inhalten gemäß § 54d Abs. 1 gewährleistet wird;
  2. 2. in § 54d Abs. 2 beschriebene audiovisuelle Inhalte, etwa im Wege von Systemen elterlicher Kontrolle, ausschließlich so bereitgestellt werden, dass diese üblicherweise nicht von Minderjährigen verfolgt werden können und solche Inhalte mittels einer leicht handhabbaren und leicht verständlichen Funktion von den Nutzern bewertet werden können, wobei jedenfalls Inhalte mit grundloser Gewalt und Inhalte, die sich überwiegend auf die unreflektierte Darstellung sexueller Handlungen (§ 39 Abs. 3) beschränken, einer wirksamen Zugangskontrolle im Wege einer Altersverifikation unterliegen müssen;
  3. 3. er zur Sensibilisierung der Nutzer auf seiner Website ständig leicht und unmittelbar auffindbar entweder eigene Angebote zur Erhöhung der Medienkompetenz bereitstellt oder zumindest durch eine auf der Einstiegsseite der Website deutlich sichtbare Kennzeichnung und Gestaltung auf das von der RTRGmbH (§ 20a KOG) bereitgestellte Informationsangebot und ergänzend auf entsprechende Angebote Dritter hinweist;
  4. 4. ein transparentes und leicht zu handhabendes Verfahren bereitstellt, mit dem Nutzer sich über die unzulängliche Umsetzung der Verpflichtungen nach Abs. 1 oder Abs. 3 Z 2 beim Plattform-Anbieter beschweren können.

(4) Bei in Sendungen oder nutzergenerierten Videos enthaltener oder diesen beigefügter audiovisueller kommerzieller Kommunikation (§ 2 Z 2 Satz 1 lit. a und Satz 2 und 3) hat der Plattform-Anbieter sicherzustellen, dass

  1. 1. jedenfalls den in §§ 31, 33 bis § 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 und 2 geregelten Anforderungen entsprochen wird, wenn diese vom Plattform-Anbieter selbst vermarktet, verkauft oder zusammengestellt wurde;
  2. 2. mittels der nach Abs. 2 Z 1 erforderlichen AGB, soweit möglich, auch die Nutzer der Plattform dazu verhalten werden, bei den von ihnen auf die Video-Sharing-Plattform hochgeladenen Inhalten die §§ 31, 33 bis § 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 und 2 einzuhalten;
  3. 3. für den Nutzer, der einen Inhalt hochlädt, eine Funktion vorhanden ist, mit der er erklären kann, ob der Inhalt nach dem ihm zumutbaren Kenntnisstand derartige Kommunikation enthält;
  4. 4. bei Inhalten, die solche Kommunikation enthalten, eindeutig erkennbar darauf hingewiesen wird, vorausgesetzt der Plattform-Anbieter hat wegen einer Erklärung nach Z 3 oder aus anderem Grund davon Kenntnis.

(5) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung festlegen, welche Plattformen

  1. 1. wegen geringer Umsätze und Nutzerzahlen oder
  2. 2. wegen deren inhaltlicher Art und Ausrichtung
  1. von den Verpflichtungen nach Abs. 1 Z 1 lit. a und c, Abs. 3 Z 1, 3 und 4 und Abs. 4 Z 3 und Z 4 oder auch Abs. 4 Z 1 und 2 ausgenommen sind, weil die Auferlegung dieser Maßnahmen nicht gerechtfertigt oder unverhältnismäßig wäre.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40229229

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