vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 Einsetzung einer Bioethikkommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Geschäftsstelle

§ 9

(1) Das Bundeskanzleramt unterstützt als Geschäftsstelle die Kommission und deren Organe bei der Erfüllung der Aufgaben.

(2) Dabei obliegt der Geschäftsstelle insbesondere:

  1. 1. Führung der laufenden Geschäfte der Kommission;
  2. 2. Vorbereitung der Sitzungen der Kommission;
  3. 3. Erstellung der Sitzungsprotokolle;
  4. 4. Dokumentation der Arbeitsunterlagen der Kommission;
  5. 5. Abwicklung der Abgeltung der Reiseaufwendungen der Mitglieder, Beobachterinnen und Beobachter der Kommission.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)