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§ 1 Verordnung - BMF-BGBl II 2001/215

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2001

§ 1

Die Aufteilung der Besteuerungsrechte richtet sich bei Dienstnehmern von Kapitalgesellschaften ungeachtet einer allfälligen Beteiligung des Dienstnehmers an der Gesellschaft stets nach Artikel 15 des Abkommens.

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