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Artikel 2 Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Aserbaidschan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.2001

Artikel 2

Förderung und Zulassung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei fördert in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese zu.

(2) Jede Änderung der Art und Weise, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden, beinträchtigt nicht ihre Eigenschaft als Investition, vorausgesetzt, dass eine derartige Änderung in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, erfolgt.

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