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Artikel 1 Unterdrückung der Verwendung von weißem Phosphor

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1927

Artikel 1

(1) Zufolge der am 5. Juli 1927 dem Schweizer Bundesrat abgegebenen Erklärung der französischen Botschaft in Bern ist die Regierung von Marokko (französische Zone) dem Berner internationalen Übereinkommen vom 26. September 1906 zur Unterdrückung der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor bei der Streichholzfabrikation (B. G. Bl. Nr. 519 aus dem Jahre 1921) gemäß Artikel 5, Absatz 1, dieses Übereinkommens beigetreten.

(2) Dieser Beitritt ist am 5. Juli 1927 wirksam geworden.

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