vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 Glasmacherei-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.3.2001

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5

(1) Die Prüfarbeit besteht aus der Herstellung eines Kelchglases mit angelegtem Stiel, der Herstellung eines Kelchglases mit gezogenem Stiel und der Herstellung eines Kruges. Die Durchführung soll projektartig in der Form durchgeführt werden, dass der Prüfling zuerst den Arbeitsplatz sowie die nötigen Werkzeuge, Geräte und Hilfsmittel vorbereitet oder deren Vorhandensein kontrolliert, das Werkstück fertigt und kontrolliert. Das Werkstück soll so gefertigt werden, dass auf jeder Position der Werkstatt gearbeitet wird.

(2) Die Aufgabe hat sich auf die Herstellung der Werkstücke unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden durchgeführt werden kann.

(4) Die Prüfung ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.

(5) Der Prüfling kann eigene Materialien mit der Maßgabe verwenden, dass die Prüfungskommission im Einzelfall Prüfungsmaterial des Prüflings von der Verwendung ausschließen kann.

(6) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Fachgerechte Ausführung,
  2. 2. Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
  3. 3. Verwenden der richtigen Werkzeuge, Maschinen und Geräte.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)