Bundesweit gültige Netzkarte
§ 8a.
Wird Anspruchsberechtigten eine bundesweit gültige Netzkarte des öffentlichen Personenverkehrs zur Verfügung gestellt, so gelten die Ansprüche auf Fahrtkostenvergütung nach § 7 sowie die Ansprüche auf Freifahrt nach § 8 als abgegolten. Die Ansprüche nach § 7 Abs. 1 Z 2 und nach § 8 Abs. 5 bleiben davon unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Gesetzesnummer
20001214
Dokumentnummer
NOR40262488
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